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Bei Krankenkassen beantragen

Befreiung von der Rezeptgebühr

Ein Medikament wird in der Apotheke eingescannt. In der Regel muss eine Rezeptgebühr bezahlt werden.

Für Patient*innen mit häufigen Verschreibungen bedeuten die jährlichen Rezeptgebühren eine erhebliche finanzielle Belastung. Abhilfe verspricht eine Zuzahlungsbefreiung von der Krankenkasse. Doch welche Voraussetzungen sind für eine Befreiung notwendig?

Grenze für Zuzahlung erreicht?

Egal ob Medikamente, Hilfsmittel oder Krankenhausaufenthalte: Bei vielen medizinischen Leistungen müssen die Patient*innen einen kleinen Teil der Kosten aus eigener Tasche bezahlen. Wie hoch der Betrag ist, richtet sich nach dem jährlichen Brutto-Haushaltseinkommen. Um die Haushalte nicht zu sehr zu belasten, hat der Gesetzgeber eine Höchstgrenze für den jährlichen Eigenanteil eines Haushalts festgelegt. Diese Grenze ist aktuell bei 2%. Chronisch Kranke müssen sogar lediglich 1% der jährlichen Kosten übernehmen.

Ist die Belastungsgrenze überschritten, befreit die Krankenkasse die Patient*innen von alles Zuzahlungen für den Rest des Jahres. Doch Vorsicht: Für die Befreiung muss die Patient*in einen Antrag bei der Krankenkasse einreichen und alle entstandenen Kosten nachweisen. Am besten bewahren die Patient*innen deshalb den Beleg nach dem Einkauf in der Apotheke auf. Dabei ist wichtig, dass alle Belege den korrekten und vollständigen Namen des Versicherten enthalten. Bei Bedarf legen viele Apotheken für Stammkund*innen auch ein Kundenkonto an, über das problemlos alle geleisteten Zahlungen abrufbar sind.

Befreiung im Voraus

Viele chronisch kranke Menschen wissen schon zu Jahresbeginn, dass die Zuzahlungen des kommenden Jahres die Belastungsgrenze überschreiten. In diesem Fall ist eine Befreiung im Voraus sinnvoll. Mit dem Zuzahlungsrechner lässt sich die individuelle Belastungsrechner für das kommende Jahr ganz einfach selbst berechnen.

Quelle: ABDA, Bundeministerium für Gesundheit, Apothekerkammer Niedersachsen

01.10.2024 | Simone Lang ; Bildrechte: pikselstock/Shutterstock.com